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Zurück zur ÜbersichtKeine Arbeitsunfähigkeit bei lediglich eingeschränkter Teilnahme am Klinikdienst
Kann eine Arbeitnehmerin ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit vollumfänglich ausüben und ist lediglich ihre Einsetzbarkeit für zusätzliche Dienste eingeschränkt, liegt laut Landessozialgericht Baden-Württemberg keine Arbeitsunfähigkeit vor. Finanzielle Nachteile durch entfallende Zuschläge ändern daran nichts (Az. L 10 U 135/25).
Eine Assistenzärztin hatte sich während ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Coronavirus infiziert. Die Infektion wurde als Berufskrankheit anerkannt. Wegen fortbestehender Beschwerden erhielt sie zeitweise Verletztengeld. Nach einer Belastungserprobung nahm sie ab Juni 2022 ihre Tätigkeit wieder mit acht Stunden täglich und 40 Wochenstunden auf. Auf ärztliche Empfehlung beteiligte sie sich jedoch nicht an Bereitschafts-, Ruf-, Nacht- und Wechseldiensten. Dadurch entfielen entsprechende Zuschläge. Die Ärztin war der Auffassung, weiterhin arbeitsunfähig zu sein, weil sie nicht sämtliche nach ihrem Arbeitsvertrag möglichen Dienste übernehmen konnte, und verlangte deshalb weiteres Verletztengeld. Das Sozialgericht sprach ihr dieses zunächst bis zum 6. September 2022 zu. Mit ihrer Berufung begehrte sie Verletztengeld bis Ende Januar 2023.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah die Ärztin im noch streitigen Zeitraum grundsätzlich als arbeitsfähig an. Entscheidend sei, dass sie ihre Tätigkeit als Assistenzärztin wieder vollschichtig im vertraglich geschuldeten Umfang von 40 Wochenstunden ausüben konnte. Die fehlende Möglichkeit, zusätzlich am Dienstwesen der Klinik teilzunehmen, stelle lediglich eine Einschränkung ihrer zeitlichen Einsetzbarkeit dar. Eine Teilarbeitsunfähigkeit gebe es nicht. Auch der Verlust von Zuschlägen und damit verbundene finanzielle Nachteile führten zu keiner anderen Beurteilung. Für den stationären Aufenthalt vom 19. bis 23. September 2022 sprach das Gericht der Ärztin allerdings Verletztengeld zu. Während dieser Zeit befand sie sich zur weiteren Diagnostik ihres Post-Covid-Syndroms in stationärer Behandlung und konnte deshalb keiner ganztägigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine solche Heilbehandlungsmaßnahme begründet nach § 45 Abs. 1 SGB VII auch ohne Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Verletztengeld.
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