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Zurück zur ÜbersichtUnternehmensverbundene Stiftung: Verstoß gegen Grundsatz der Selbstlosigkeit und der Erhaltung des Stiftungsvermögens?
Der Selbstlosigkeitsgrundsatz ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile der Mitglieder in ihrer Erwerbssphäre beschränkt. Schädlich sind überdies wirtschaftliche Vorteile im privaten Bereich. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az. V R 11/24). § 63 Abs. 1 AO erfordere eine tatsächliche Geschäftsführung, die auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen muss, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.
Der Bundesfinanzhof hat damit zwar keine direkt wirkende Entscheidung in dem anhängigen Streitfall getroffen, da er die Sache an das Finanzgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen hat. Er hat aber ganz entscheidende und wesentliche Beurteilungsgrundsätze für die tatsächliche Geschäftsführung bei einer Stiftung aufgestellt. Insbesondere die in § 63 Abs. 1 AO vorgesehene durch die Geschäftsführung verlangte ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der in der Stiftungssatzung enthaltenen steuerbegünstigten Zwecke werden vom Bundesfinanzhof besonders hervorgehoben.
Im Urteilsfall hatte der Bundesfinanzhof Zweifel daran geäußert, dass die Vermögensanlagen der Stiftung dem Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens in erster Linie entsprochen haben. Die Stiftung wurde offensichtlich gegründet, um auch den Interessen eines Unternehmens und seiner Gesellschafter an der Finanzierung von deren Geschäftstätigkeit zu dienen. Die in § 55 AO geforderte Selbstlosigkeit der gemeinnützigen Körperschaft steht im Gegensatz zur Verfolgung „eigenwirtschaftlicher Zwecke“. Diese Zwecke sieht der Bundesfinanzhof auch darin, dass bei einem Stifter zukünftige Vorteile für sich oder nahestehende Personen Grund für die Stiftungsgründung waren. Dabei weist das Gericht darauf hin, dass auch wirtschaftliche Vorteile im privaten Bereich zu den schädlichen Auswirkungen zählen können. Hierzu führt er dann den Sonderausgabenabzug an, der aus zukünftigen Zustiftungen erwachsen kann.
Hinweis
Die Grenze zwischen Selbstlosigkeit und der Verfolgung „eigenwirtschaftlicher Zwecke“ ist in vielen Fällen nicht im Voraus eindeutig zu ziehen, sodass zur Klärung die Beratung durch eine Steuerberaterin/einen Steuerberater anzuraten ist.
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