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Steuern / Verfahrensrecht 
Freitag, 08.05.2026

Finanzamt darf im Fall einer Schätzung nicht willkürlich irgendein Ergebnis festsetzen

Das Finanzgericht Münster entschied, dass ein geschätzter Steuerbescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit sogar nichtig sein kann, wenn ihm schwerwiegende Fehler zugrunde liegen (Az. 13 K 2547/24).

Die Klägerin, eine 2019 gegründete GmbH, erklärte für das Jahr 2023 einen Verlust von 913.000 Euro sowie einen Zugang zum steuerlichen Einlagekonto von 1.395.000 Euro. Eine E-Bilanz wurde jedoch nicht übermittelt – auch nicht nach mehrfachen Aufforderungen und trotz festgesetzten Zwangsgelds. Daraufhin erließ das Finanzamt Steuerbescheide, in denen weder die geltend gemachten Verluste noch der Zugang zum Einlagekonto berücksichtigt wurden. Stattdessen wurde ein Ergebnis von null festgesetzt, da ohne E-Bilanz keine Überprüfung möglich sei. Zuvor hatte die Steuerberaterin darauf hingewiesen, dass der Jahresabschluss noch durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werde. Die Steuerbescheide für 2022 wurden bestandskräftig. Die Klägerin beantragte dennoch eine Änderung der bestandskräftigen Bescheide und berief sich auf eine offenbare Unrichtigkeit sowie auf deren Nichtigkeit aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage teilweise statt. Soweit die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit begehrte, hielt das Gericht die Klage für begründet: Die Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 2022 seien wegen eines schwerwiegenden, offenkundigen Fehlers nichtig. Die Festsetzungen seien willkürlich erfolgt. Unstreitig habe die Klägerin keinen Nullgewinn erzielt, sondern einen erheblichen Verlust. Gleichwohl habe das Finanzamt keine nachvollziehbare, sachgerechte Schätzung vorgenommen; Überlegungen zur Ermittlung des tatsächlichen Ergebnisses fehlten vollständig. Dies begründe die Nichtigkeit der Steuerfestsetzungen. Anders beurteilte das Finanzgericht den Zugang zum steuerlichen Einlagekonto. Dessen Höhe könne das Finanzamt nicht schätzen. Die Festsetzung auf null sei daher nicht willkürlich und folglich auch nicht nichtig.

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