UNSERE SERVICE FÜR SIE ONLINE


Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Einkommensteuer 
Donnerstag, 07.05.2026

Berücksichtigung von Mietaufwendungen im Rahmen einer Auslandstätigkeit - Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Das Hessische Finanzgericht entschied, dass die Kosten für eine grenzüberschreitende doppelte Haushaltsführung mit Tätigkeitsstätte im Ausland auf den nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohn aufzuteilen und nicht vorrangig dem im Inland steuerfreien Arbeitslohn zuzurechnen sind (Az. 11 K 930/23). Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 20/25 anhängig.

Streitig ist, ob die Mietkosten als Werbungskosten auch bei den in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften berücksichtigt werden können. Ein Arbeitnehmer mit Hauptwohnsitz in Deutschland arbeitete im Streitjahr 2019 teilweise in den USA und mietete dort eine Wohnung. Das Finanzamt unterwarf den Arbeitslohn des Klägers, soweit er nicht auf die Arbeitstage in den USA entfiel, der inländischen Besteuerung und stellte ihn im Übrigen unter Anwendung des Progressionsvorbehalts frei. Die Mietkosten für die Wohnung in den USA erfasste das Finanzamt ebenfalls nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Die Mietkosten stünden ausschließlich im Zusammenhang mit den steuerfreien US-Einkünften, ein Abzug der Kosten sei daher nicht möglich. Der Kläger argumentierte dagegen, die Wohnung sei Voraussetzung für das gesamte Arbeitsverhältnis gewesen – also auch für die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte. Deshalb müsse eine (zeitanteilige) Aufteilung der Kosten erfolgen. Das Hessische Finanzgericht gab dem Kläger recht. Die Mietaufwendungen seien nicht ausschließlich den steuerfreien Auslandseinkünften zuzuordnen, sondern stünden auch mit den inländisch steuerpflichtigen Einkünften in Zusammenhang. Damit kommen eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung als Werbungskosten in Betracht.

Der Bundesfinanzhof muss nun die Rechtsfrage bzgl. der doppelten Haushaltsführung klären, ob der Abzug der nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG als inländische Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Wohnung des Klägers in den USA (nur) mit dem Anteil zu versagen ist, der dem Anteil desjenigen Arbeitslohns, der auf die Arbeitstage entfällt, an denen der Kläger im Streitjahr in den USA tätig war, am Gesamtlohn entspricht.

Hinweis

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG: Werbungskosten sind auch „notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen“.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.





 
 
E-Mail
Anruf
Karte
Infos